Das Revisionsverfahren ist im § 7 der Satzung des DESC geregelt.
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Ihr könnt gerne Kommentare/Anmerkungen an den Sprecher der Revisionskommission mailen - ihr erreicht ihn unter Helmut@desc-online.de
Liebe Schachfreunde, die Revisionskommission stellt sich - Wir werden auf dieser Seite die Fälle, in denen die Revisionskommission aktiv geworden ist, dokumentieren. Uns geht es darum, unsere Arbeit möglichst transparent und nachvollziehbar zu machen. Natürlich werden die Daten anonymisiert, so dass (hoffentlich) keine Rückschlüsse auf die tatsächlich beteiligten Schachfreunde gezogen werden können.
Vorgang:
In einem Turnier nach Schweizer System überschritt Schachfreund XY die Zeit. Der Turnierleiter stellte auf Antrag diese ZÜ fest und wertete die Partie zuungunsten von XY. XY hingegen war der Ansicht, dass für diese Runde, auch wenn nach dem 31.12.02 gestartet, noch die "alte" Regelung galt, nach der erst die 2. ZÜ zum Partieverlust führt, da die erste Runde dieses Turniers lange vor dem 1.1.03 gestartet worden war.
Die Entscheidung:
Die Revisionskommission stellte einstimmig fest, dass die Entscheidung des TL korrekt war.
Begründung:
Vorgang:
Der TL hatte gegen den Spieler A wegen Verstoß gegen Art. 2.1 der SpielO (Auskunft an den TL) und wegen Nichtbeachtung des Art. 5.5 der SpielO (Mahnpflicht mit cc an den TL) eine Disqualifikation ausgesprochen, weil Spieler A auf Anfragen des TL vom 02.03. und 11.03. nicht geantwortet hat. - Spieler A legte hiergegen Widerspruch bei der Revision ein, mit der Begründung, er habe die Mails des TL nicht erhalten und konnte deshalb auch nicht antworten.
Entscheidung:
Im Verhalten von Spieler A sind Verfahrensfehler aufgetreten, die so nicht toleriert werden können, da sie dem TL die Arbeit erschweren und seine freiwillig und ehrenamtlich eingebrachte Zeit über Gebühr strapazieren. Insbesondere sind das die nicht erfolgte Bestätigung der Zugwiederholung (Art. 5.5 der SpielO) sowie die nicht erfolgte Antwort auf die Anfragen des TL (Art. 2.1 der SpielO). Somit wäre eine Disqualifikation gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall erscheint es der Revision jedoch glaubhaft, dass keine böswillige Verletzung der SpielO vorliegt, sondern nur fahrlässig durch Wechsel der Mailadresse sowie die nicht erfolgte Meldung dieses Wechsels (bzw. des Rückwechsels) Mails verlorengegangen sind.
Daher wird Folgendes beschlossen:
Vorgang:
Spieler A hatte dem Spieler B ein Remisangebot gemacht. Spieler B hatte das Angebot mit Mail vom 09.07. angenommen, was er auch beweisen konnte. Spieler A behauptete jedoch, die Mail vom 09.07. vom Spieler B nicht erhalten zu haben und stellte am 11.07. beim TL einen Antrag auf Gewinn der Partie wegen Zeitüberschreitung von Spieler B. Darauf gab der TL dem Spieler B Gelegenheit, sich zu dem Antrag des Spielers A auf ZÜ zu äußern, worauf Spieler B den TL auf das Remisangebot des Spielers A hinwies und dem TL auch seine Mail mit der (rechtzeitigen) Annahme des Remisangebotes übermittelte. Daraufhin teilte der TL beiden Spielern mit, dass die Partie mit Remis gewertet wird. - Spieler A stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Partie sei für ihn als gewonnen zu werten, weil er vom Spieler B bis zum 11.07. (Tag der ZÜ) keine Annahme seines Remisangebotes erhalten habe und legte daher Widerspruch bei der Revision gegen die Remis-Entscheidung des TL ein.
Entscheidung:
In der Partie der Spieler A u. B war nach Ansicht der Revision zunächst zu klären, ob Spieler B das Remisangebot von Spieler A rechtzeitig angenommen hat oder nicht. Hierzu lagen uns von beiden Spielern unterschiedliche Angaben vor. Spieler B konnte uns aber eine Mail vom 09.07. weiterleiten, in welcher er das Remisangebot annimmt. Diesen Beweis hielt die Revisionskommission für angemessen und ausreichend; keinem Spieler ist zuzumuten, weitere Beweise zu führen. Somit ist die Partie vom TL zurecht mit Remis gewertet worden.
Die weitere Frage, die sich der Revision stellte, ob durch den Spieler A überhaupt ordnungsgemäß ein Antrag auf ZÜ beim TL gestellt wurde (der Antrag war nämlich mehr in Frageform gehalten), stellt sich dem Grunde nach nicht mehr und wurde von der Revision nicht weiter untersucht.
Vorgang:
Zu entscheiden war über die Frage: "Ist/bleibt ein Remisangebot verbindlich bzw. bindend?" - Spieler A hatte seinem Spielpartner ein Remisangebot gemacht und war gleichzeitig vom Turnier zurückgetreten (begründet). Der Ersatzmann des Spielers A war nun der Meinung, er müsse sich nicht an das Remisangebot halten, weil er die Möglichkeit sah, die Partie zu gewinnen. Der TL lehnte dies jedoch ab mit dem Hinweis, das Remisangebot des Spielers A habe auch für den Ersatzspieler Geltung behalten. - Hiergegen legte der Ersatzspieler des A bei der Revision Widerspruch ein.
Entscheidung:
Unabhängig von unserem Regelwerk haben wir uns explizit an die FIDE-Regeln gebunden, soweit diese auf das Fernschach sinnvoll übertragbar sind. Darin ist geregelt, dass ein Remisangebot in jedem Fall bindend ist und nicht zurückgenommen werden kann. Eine neue Situation, sei es durch Spielerwechsel, plötzliche Krankheit o.ä. ändert daran nichts, höchstens eine Situation, die das Spiel beendet, z.B. Matt mit dem letzten Zug oder Plättchenfall.
Vorgang:
Spieler A beantragte Urlaub vom 04.08. - 17.08. und kurzfristig vom 23.08. - 06.09. Er informierte hiervon den TL und auch seine Mitspieler, allerdings benutzte er für den Mitspieler B eine falsche E-Mail Adresse (die Adresse des Spielers B hatte sich im Laufe des Turniers geändert, was vom Spieler B ordnungsgemäß an alle Beteiligten mitgeteilt wurde). - Nachdem der TL bei der 1. Urlaubsmeldung (04.08.-17.08.) den Fehler (die falsche Adresse) bemerkt hatte, teilte er dies dem Spieler A mit. Bei der 2. Urlaubsmeldung (23.8.-06.09.) passierte dem Spieler A derselbe Fehler (also falsche Adresse) wieder, was dazu führte, dass Spieler B von diesem Urlaub wieder keine Kenntnis erhielt. Am 08.09. reklamierte Spieler B beim TL mit Kopie an Spieler A Zeitüberschreitung(ZÜ). Der TL kam nach ausgiebiger Diskussion mit Spieler A zu der Ansicht, dass Spieler A nicht aufgrund eines offensichtlichen Versehens die Partie wegen ZÜ verloren gegeben werden dürfe und erkannte aus diesem Grunde den Antrag auf ZÜ des Spielers B nicht an und teilte diesem seine Gründe dafür wie folgt mit:
"Ich stelle fest, dass Spieler A entsprechend den Regeln seine Urlaubsmeldung an die Mitspieler u. den TL verschickt hat. Der Fehler mit der E-Mail Adresse beruhte auf einem Versehen, das Spieler A natürlich nicht zweimal hätte unterlaufen sollen. Ich bin aber nicht bereit, aufgrund eines offensichtlichen Versehens eine ZÜ anzuerkennen".
Gegen diese Entscheidung des TL legte Spieler B bei der Revision Widerspruch ein mit folgender Begründung: "Die Entscheidung des TL entspricht nicht den Regeln. Spieler A hat mir 2-mal seinen Urlaub nicht angekündigt, obwohl er jeweils vor beiden Terminen schon gezogen hatte u. meine neue Adresse daher kannte. Außerdem hatte der TL den Spieler A nach seinem 1. Urlaub schon auf die falsche Adresse hingewiesen, daher hätte er spätestens beim 2. Urlaub an die richtige Adresse senden müssen".
Entscheidung:
An der Länge der Zeit, die bis zu diesem Urteil verstrichen ist, könnt ihr ermessen, wie schwer die Revisionskommission sich diese Entscheidung gemacht hat und wie viele Diskussionen nötig waren. Der entsprechende Artikel 5.8 der SpielO (Urlaub) läßt viel Raum für Interpretationen, die von uns vorzunehmen waren. Wir werden daher auch eine Präzisierung des Artikels vorschlagen.
Auf der Basis der Fakten sind wir zu folgenden Entschlüssen gelangt:
Vorgang:
Spieler A hatte bis einschließlich 26. Urlaub beantragt und/aber bereits am 25. den nächsten Zug an Spieler B zugemailt. Spieler B hatte am 27. geantwortet. Darauf machte Spieler A Zeitüberschreitung (ZÜ) geltend mit der Begründung, Spieler B habe um 1 Tag die Bedenkzeit überschritten: für 10 Züge = 31 Tage, wobei Spieler A für den letzten Zug von Spieler B 2 Tage Bedenkzeit berechnete(25. - 27. +2). Der TL folgte dieser Berechnung und erklärte die Partie für Spieler B als verloren. - Spieler B legte hiergegen bei der Revision Widerspruch ein mit der Begründung, dass eine ZÜ nicht vorliege, weil Spieler A bis zum 26. Urlaub beantragt hatte und somit die Bedenkzeit erst mit dem 27. und nicht schon mit dem 25. zu laufen beginne, so dass kein Bedenkzeittag verbraucht worden sei.
Entscheidung:
Der Widerspruch von Spieler B ist abzulehnen.
Im Artikel 5.7 der SpielO (Urlaub) ist klar geregelt, dass die gegnerische
Bedenkzeit vom Urlaub eines Spielers unberührt bleibt und dass insbesondere
der Urlaub endet, wenn ein Spieler während seiner Urlaubszeit einen Zug
abgibt. Streng nach den Buchstaben der Regeln läuft also die Bedenkzeit
von Spieler B am 25. und nicht erst am 27. wieder an, auch wenn Spieler A
Urlaub bis einschließlich 26. beantragt hatte. Damit hat Spieler B
die Bedenkzeit überschritten.
Vorgang:
In der Zwischenrunde eines Mannschaftsturniers wollte das Team Z einen Spieler einsetzen, der vorher in dem Team X-Zwei gespielt hatte u. das in der Vorrunde ausgeschieden war. Das Besondere daran war, dass das Team X-Eins (derselbe Schachverein wie Team X-Zwei) in die Zwischenrunde eingezogen war u. auch gegen das Team Z anzutreten hatte (mit anderen Worten: der vom Team Z einzusetzende Spieler hätte im Grunde gegen das Team X-Eins des eigenen Vereins gespielt). Dieses missfiel dem Team X-Eins und deshalb wandte sich der Mannschaftskapitän (MK) des Teams an den TL u. beantragte, dass der für das Team X-Zwei in der Vorrunde gestartete Spieler nicht für das Team Z eingesetzt werden darf.
Es wurde dazu das Folgende vorgetragen:
"Es ist nach unserer Auslegung der Spielregeln nicht erlaubt, dass ein Spieler in einem Turnier in 2 oder mehr Teams eingesetzt wird. Im vorliegenden Fall spielt der von Team Z einzusetzende Spieler gegen den Verein, für den er in der Vorrunde eingesetzt wurde. Dies zudem bei einem Team, gegen das er in der Vorrunde ausschied. Es wäre einem Spieler grundsätzlich möglich, das Ausscheiden seines eigenen Teams zu befördern, indem er eigene Partien verliert, um sich dann einem anderen/stärkeren Team anzuschliessen, was in unseren Augen eine klare WETTBEWERBSVERZERRUNG bedeutet. Diese Umstände hinterlassen bei allen Spielern in unserem Team X-Eins einen äußerst negativen, um nicht zu sagen einen zwiespältigen Eindruck".
Der TL lehnte den Antrag des Teams X-Eins mit folgender Begründung ab:
"Selbstverständlich darf ein Spieler während eines Turniers nicht für 2 Teams gleichzeitig eingesetzt werden. Die Zwischenrunde eines Mannschaftsturniers stellt aber einen separaten Turnierabschnitt dar. Da ich außerdem keine Nachteile für das Team X-Eins erkennen kann, dass der vorher für das Team X-Zwei gestartete Spieler nun in der Zwischenrunde für das Team Z spielt, genehmige ich hiemit seinen Spieleinsatz im vorgenannten Team".
Hinweis: Die Auffassung des TL's, dass jede Runde in einem Mannschaftsturnier einen separaten Turnierabschnitt darstellt, mit der Folge, dass ein Spieler, der mit seinem Team in einer vorherigen Runde ausgeschieden war in einer der Folgerunden in einem anderen Team spielen darf, war zu dem damaligen Zeitpunkt durchaus möglich. Diese Möglichkeit ist jetzt jedoch unterbunden worden durch Hinzufügung des folgenden letzten Satzes im Artikel 8.4 der SpielO: "Ein Spieler, dessen Mannschaft aus dem Turnier ausgeschieden ist, darf in keiner der nachfolgenden Runden am Turnier teilnehmen".
Gegen die Entscheidung des TL legte der MK des Teams X-Eins Widerspruch bei der Revision ein.
Entscheidung:
In der Sache wurde entschieden, dass der dem ausgeschiedenen Team X-Zwei
angehörende Spieler nicht beim Team Z eingesetzt werden darf. Unsere
SpielO, die sich im Artikel 8 mit den "Besonderen Regeln für Mannschaftsturniere"
befasst und insbesondere in 8.4 "Ersetzung eines Spielers in Mannschaftsturnieren",
ist für den hier zu entscheidenden Fall nicht unmittelbar aussagefähig.
Dort heißt es: "Abweichend von Art. 4.5 und 4.6 ist die Ersetzung eines
Spielers auch während einer laufenden Partie mit Zustimmung des TL möglich,
wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen". Wenn aber danach die Ersetzung
eines Spielers sogar während einer laufenden Partie möglich ist
(wenn wichtige Gründe vorliegen), dann sollte dieses erst recht Geltung
haben, wenn ein separater Turnierabschnitt beginnt. Die Ersetzung eines
Spielers z.B. in der Zwischenrunde ist daher unseres Erachtens grundsätzlich
zulässig und insofern konnte der TL dem Team Z den vorher für das Team X-Zwei
gestarteten Spieler zuordnen. [Hinweis: siehe jedoch Änderung der SpielO!]
Unseres Erachtens muß aber der TL in derartigen Fällen insbesondere dabei
beachten ob INTERESSENKONFLIKTE zu befürchten sind.
Da der Spieler in der Vorrunde für das ausgeschiedene Team X-Zwei gespielt
hatte, besteht in der Tat eine wenn auch nur vage Vermutung, dass er (einige)
seiner Partien nicht so gespielt hat, wie man es von ihm hätte erwarten
können, um sich dann einem stärkeren Team anzuschließen. Der MK des
Teams X-Eins spricht daher aus seiner Sicht nicht zu unrecht von einer
möglichen WETTBEWERBSVERZERRUNG.
Dem Widerspruch des MK's vom Team X-Eins war daher zu entsprechen, aber nicht etwa weil - wie er in seiner Begründung darstellt - das Mannschaftsturnier als ein "einziges" Turnier anzusehen ist, sondern weil der TL den in diesem Falle bestehenden/zu befürchtenden INTERESSENKONFLIKT nicht beachtet hat.
Vorgang:
Spieler A hatte Bxf4+ als Zug übermittelt, wobei aber auf dem Feld f4 keine zu schlagende Figur stand u. auch ein Schachgebot war nicht möglich. Da der Zug Bf4 als solcher aber möglich war, ging Spieler B davon aus, dass Bf4 auch gemeint war u. die Zeichen x="schlägt" u. + = "Schach" ohne Bedeutung blieben. Nachdem Spieler A bemerkte, dass Spieler B als Zug Bf4 notiert hatte, mailte er ihm, dass er nicht Bf4 spielen wollte und teilte ihm einen anderen Zug mit. Spieler B war damit nicht einverstanden u. bat den TL um eine Entscheidung.
Der TL entschied wie folgt:
"Der Zug Bf4 ist einer den Schachregeln entsprechender Zug und somit auch regulär möglich. Das Weglassen oder Hinzusetzen schachlicher Zeichen ist ohne Bedeutung; ein Zug wird dadurch nicht unmöglich".
Gegen diese Entscheidung des TL legte Spieler A Widerspruch bei der Revision ein.
Entscheidung:
Dem Widerspruch von Spieler A wird stattgegeben. Im ehemaligen Artikel 6.5 (Notation) der SpielO stand u.a. folgender Text: "Das Weglassen oder Hinzusetzen schachlicher Zeichen (wie z.B. + für "Schach" oder x für "schlägt") ist ohne Bedeutung. Ein Zug wird dadurch nicht unmöglich". Diesen Text hatte der TL bei seiner Entscheidung wohl im Gedächtnis. Jedoch hat er dabei nicht beachtet, dass der Artikel 6.5 der SpielO laut Mitgliederversammlung in 2005 aus der SpielO gestrichen wurde. Dieses wohl nicht zuletzt deshalb, weil es aufgrund des Textes immer wieder zu Ungereimtheiten zwischen den Spielern bei den Turnieren kam (siehe den hier zu entscheidenden Fall!). Der Spieler A hat in seiner Notation eindeutig Bxf4+ (B schlägt f4, Schach) u. nicht Bf4 (B zieht nach f4) notiert und hat damit zu erkennen gegeben, dass er eine Figur schlagen u. Schach bieten wollte. Es soll hier auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Zeichen x für "schlägt" u. + für "Schach" von beiden Spielern während der Partie verwendet worden sind. Da auf dem Feld f4 aber keine Figur geschlagen u. von dort ein Schachgebot ebenfalls nicht möglich gewesen ist, war zu vermuten, dass nicht Bxf4+ gemeint sein konnte und es sich somit um einen Zug handelt, der nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden kann (siehe Art. 6.4 Abs. 1 der SpielO - "Übermittlungsfehler"). Der Spieler B hatte daher den Spieler A darauf hinzuweisen, dass der Zug Bxf4+ nicht zweifelsfrei notiert ist (siehe Art. 6.4 Abs. 2 der SpielO).
Vorgang:
Spieler A hatte mit Spieler B in einem Turnier Ärger. Wie es nun der Zufall so wollte, wurden die beiden Streithähne wieder in dieselbe Gruppe eines neu startenden Turniers gelost. Spieler A nahm daher Kontakt zum TD und zum TL des Turniers auf und bat in einer anderen Gruppe starten zu dürfen. Der TD lehnte dies jedoch ab, indem er darauf hinwies, dass er auf die Zusammensetzung der Gruppen keinen Einfluß habe. Der TL wies darauf hin, dass die Startschreiben schon abgesandt worden seien und machte Spieler A darauf aufmerksam, dass er nicht bereit sei einen Spieler aus einem Turnier zu nehmen, nur weil ihm die Nase eines anderen Spielers nicht passt. Spieler A wurde daraufhin "bockig" und trat zu den Partien nicht an; dieses führte dazu, dass in der Folge laufend Kopien von Erinnerungsmails der Gegner des A beim TL ankamen. Der TL hat daraufhin dem Spieler A nochmals erklärt, dass er nicht einfach aus dem Turnier aussteigen kann u. er das Verhalten vom Spieler A zum Anlaß nehmen würde, dieses als ungenehmigten Rücktritt vom Turnier zu ahnden mit den entsprechenden Konsequenzen. Spieler A war jedoch nicht einsichtig und reagierte nicht auf gesetzte Fristen des TL. Die Folge war, dass der TL alle Partien des Spielers A genullt und ihm wegen unsportlichen Verhaltens eine VERWARNUNG erteilt hat. - Spieler A legte hiergegen Widerspruch bei der Revision ein mit dem Hinweis, dass er dem TD und dem TL vor dem Turnierbeginn klargestellt habe, dass er nicht spielen möchte und diesen auch den Grund dafür genannt habe. Im übrigen hätte er den Vorschlag gemacht, ihn aus dem Turnier draußen zu lassen u. für ihn einen Nachrücker einzuladen. Bei alldem stelle er deshalb den Antrag, dass die VERWARNUNG des TL zurückgenommen wird.
Entscheidung:
Der Widerspruch des Spielers A wird abgewiesen.
Es kann nicht sein, dass ein Spieler, aufgrund welcher Vorfälle auch immer,
Einfluss auf die Gruppenzusammensetzung in den Turnieren nimmt. Weiterhin
ist ein Aufeinandertreffen mit einem "ungeliebten" Spieler kein Grund,
auch weitere Partien kampflos aufzugeben. Somit waren die nicht gespielten
Partien als ungenehmigte Rücktritte zu betrachten und entsprechend zu ahnden.
Vorgang:
Spieler A stellte daraufhin beim TL einen Antrag auf Gewinn der Partie wegen Ablaufs der 30 Tage-Regel. Der TL lehnte den Antrag ab und begründete dies mit dem Hinweis auf die Verwendung der falschen Mail-Adresse und dass deshalb ja Spieler B habe nicht antworten können. Hiergegen legte Spieler A Widerspruch bei der Revision ein mit der Begründung, seine Mails vom 21.10., 01.11. u. 16.11. seien nicht zurück gekommen u. deshalb sei davon auszugehen, dass Spieler B die Mails auch erhalten habe; aber selbst wenn nicht, so hätte Spieler B ihm sehr viel früher eine Erinnerungsmail senden müssen.
Entscheidung:
Dem Widerspruch von Spieler A wird stattgegeben.
Die Revisionskommission ist mehrheitlich davon überzeugt, dass Spieler
B die Mails des Spielers A erhalten hat, zumal Spieler A bei der Versendung
jeweils die korrekte E-Mail Adresse des Spielers B benutzt hat; aber
selbst wenn man unterstellt, Spieler B habe die Mails nicht erhalten,
so hat er es dann aber versäumt, dem Spieler A rechtzeitig eine Erinnerung
zu senden und nicht erst nach Ablauf von 33 Tagen (
Nichtbeachtung des Artikels 5.5 [jetzt 5.6] der SpielO "Mahnpflicht bei
ausstehenden Antworten"). Auch ist die Revision mehrheitlich der Meinung,
dass die 30 Tage-Regel des Artikels 5.4 [jetzt 5.5] der SpielO
"Maximale Bedenkzeit pro Zug" durch begangene Fehler des TL
(hier: Verwendung einer falschen Mail-Adresse) nicht aufgehoben wird.
Vorgang:
In einem Mannschaftsturnier wurde ein Spieler durch den Spieler X ersetzt; dabei wurden vom Spieler X die Bedenkzeiten seines Vorgängers übernommen. Nachdem dann mehrere Züge gemacht worden waren, bemängelte Spieler A = Gegner vom Spieler X die Bedenkzeitaufzeichnungen vom Spieler X wegen Unübersichtlichkeit bzw. Nichtnachvollziehbarkeit und verlangte vom TL eine nachträgliche Korrektur der verbrauchten Bedenkzeit (Abweichung = ca. 20 Tage). - Der TL entschied, dass die Bedenkzeit nicht nachträglich korrigiert werden dürfe u. somit die bisher aufgezeichnete Bedenkzeit maßgeblich sei. - Gegen diese Entscheidung legte der Mannschaftsführer des Spielers A Widerspruch bei der Revision ein und begründete diesen wie folgt:
Entscheidung:
Vorweg folgender Hinweis:
Es geht hier nicht um einen Antrag betreffend Feststellung einer Bedenkzeitüberschreitung!
Vorgang:
Spieler Z hatte sich zu einem Turnier mit festem Termin angemeldet und
in seiner Meldung a) seinen Urlaub und b) seine neue Mail-Adresse
(allerdings ohne auf die Änderung besonders hinzuweisen) angegeben.
Das Turnierbüro bzw. der für das Turnier zuständige TD hat aus diesem
Grunde den Urlaub u. die neue Mailadresse nicht an den TL weiter gegeben
(auch eine Änderung auf der HP erfolgte nicht). In seiner Startmail an
die Teilnehmer gab der TL daher eine nicht mehr gültige Mailadresse des
Spielers Z an, was dazu führte, dass Spieler Z die Startmail nicht
erhalten hat u. ebenfalls spätere Erinnerungen seiner Spielpartner nicht.
Nach Erhalt der Kopien von wiederholten Erinnerungsmails, setzte sich
der TL mit Spieler Z in Verbindung indem er diesem mehrere Mails sandte
u. ihm eine Frist zur Beantwortung setzte. Diese Mails erhielt Spieler Z
(natürlich) ebenfalls nicht. Der TL ging wegen Nichtbeantwortung seiner
Mails davon aus, dass ein stillschweigender Rücktritt von Spieler Z
vorliegt u. teilte diesem das auch mit; außerdem sprach er eine Verwarnung
gegen ihn aus und nullte alle seine Partien. Zwischenzeitlich
(nach Beendigung seines Urlaubs) meldete sich Spieler Z bei dem TL u.
fragte an, wann das Turnier gestartet wird denn er habe bisher keine
Startmail erhalten. Auf diese Weise stellte es sich jetzt heraus, dass
die gemachten Angaben über Urlaub und neuer Mailadresse nicht beim TL u.
den Spielpartnern angekommen waren. Der TL stellte sich jedoch auf den
Standpunkt, dass Spieler Z Versäumnisse begangen habe weil es
a) nicht ausreichend ist, wenn bei der Turnieranmeldung eine neue
Mailadresse eingetragen wird, ohne dass auf die Änderung besonders
hingewiesen wird und
b) nicht ausreichend ist, wenn bei der Anmeldung der Urlaub angegeben
wird, weil in der SpielO eindeutig geregelt ist, wer alles über den
Urlaub unterrichtet werden muß.
Aus diesen Gründen hielt der TL seine Entscheidungen aufrecht, also Nullen der Partien und Verwarnung. Hiergegen legte Spieler Z Widerspruch bei der Revision ein mit folgender Begründung:
1. Vor u. nach meinem Urlaub sind bei mir keine Startunterlagen
eingegangen, auch von meinen Gegnern habe ich weder Eröffnungszüge
noch Erinnerungsmails erhalten.
2. Ich habe mich auf der HP dann über die Gruppenaufteilungen informiert
u. ob bereits Spielergebnisse vorlagen, was der Fall war; darauf habe
ich den TL angeschrieben u. angefragt, warum ich keine Startmail erhalten habe.
3. Auf Mails des TL u. meiner Spielpartner konnte ich nicht antworten,
da ich diese nicht erhalten habe.
Entscheidung:
Begründung:
Das Verschulden vom Spieler Z ist geringfügig. Es handelt sich um eine unglückliche Verkettung von Umständen, die er zwar selbst ausgelöst hat, jedoch mit Hilfe der Verwaltung. Deshalb war die Verwarnung aufzuheben, aber die als verloren gewerteten Partien nicht, weil er doch auch ein Teilverschulden mitträgt. Spieler Z wird außerdem e r m a h n t, in Zukunft mit Adresswechsel sorgfältiger umzugehen, sowie bei Turnieren mit festem Starttermin darauf zu achten, dass spätestens am 10. Tag nach dem angekündigten Starttermin bei Nichterhalt von Turnierunterlagen, beim TL nachzufragen ist.
Vorgang:
Spieler A machte in einer Partie beim Spieler B Zeitüberschreitung (ZÜ) geltend, was Spieler B auch bestätigte. Spieler A mailte daher seine Partienotation an den TL mit dem Hinweis, er habe die Partie durch ZÜ gewonnen. Der TL machte daraufhin Spieler A aufmerksam, dass er sich im Hinblick auf die SpielO des Artikels 5.7 (Zeitüberschreitung) nicht korrekt verhalten habe, denn erst wenn der TL eine ZÜ festgestellt hat, dürfe er das entsprechende Ergebnis melden u. schrieb dazu nach Rücksprache mit dem TD das Folgende:
"Das eigenmächtige Reklamieren eines Sieges wegen ZÜ ohne TL-Entscheidung könnte man streng genommen auch als unsportliches Verhalten mit all den daraus folgenden Konsequenzen werten". -
Hierüber war Spieler A so sehr verärgert, dass er dem TL folgendes zurück mailte:
"Ich verbitte mir derartige Unterstellungen! Vielleicht hättest du dir erst eine Stellungnahme vom Spieler B einholen sollen, bevor du mir solche Zeilen schreibst. Im übrigen kann eine ZÜ auch durch beide Spieler festgestellt werden!" -
Dieses wiederum ärgerte den TL und er wandte sich auch damit an den TD. Der TD mailte daraufhin folgendes an Spieler A:
"Du hast dich nicht an die SpielO gehalten, der Entscheidung des TL durch deine Ergebnismeldung vorgegriffen und dich anschließend sogar noch in unangemessener Weise darüber beschwert. Das ist unsportliches Verhalten und ich spreche deshalb eine VERWARNUNG gegen dich aus".
Gegen diese Verwarnung legte Spieler A Widerspruch bei der Revision ein mit der Begründung: "Ich sehe kein unsportliches Verhalten, was eine VERWARNUNG wirklich rechtfertigen würde. Für mich ist der Vorwurf des unsportlichen Verhaltens ein unobjektiver Schnellschuss".
Entscheidung:
Die Revisionskommission gibt dem Widerspruch vom Spieler A statt.
Die vom TD ausgesprochene VERWARNUNG wird zurückgenommen. Bei dieser
Entscheidung wurde berücksichtigt, dass gegen den Spieler A in diesem
Falle eine Verwarnung als zu hart und überzogen erschienen wäre.
Wir möchten/müssen Spieler A allerdings darauf hinweisen, dass er in dem
zur Entscheidung stehenden Falle, die Vorschrift der SpielO, nämlich Artikel 5.6
(Zeitüberschreitung) nicht so beachtet hat, wie man es von jemandem bei
einer sehr langen Mitgliedschaft erwarten sollte/könnte. Nach der
vorgenannten Vorschrift muß jeder Spieler, der eine ZÜ reklamieren will,
dieses dem TL mitteilen mit Kopie an den Gegner u. der TL muß die ZÜ feststellen
(eine ZÜ wird nicht von den beiden Spielern festgestellt!). Das Verhalten
des Spielers A war insofern nicht korrekt u. er ist zu Recht vom TL und
auch vom TD darauf hingewiesen worden. Wegen des vorgenannten unkorrekten
Verhaltens erteilt daher die Revisionskommission dem Spieler A einstimmig
eine ERMAHNUNG verbunden mit der Bitte, sich in Zukunft strikt an die
Vorschriften der SpielO zu halten. Auch wird Spieler A darauf hingewiesen,
sich in seinem Schriftverkehr, insbesondere mit den TL's eines höflicheren
Tons zu bedienen, denn die Ausdrucksweise vom Spieler A ist zwar nicht
beleidigend, aber in so mancher Hinsicht als unangemessen anzusehen.
Er wird gebeten zu bedenken, dass wir alle, auch die TL's, ehrenamtlich
tätig sind u. dass es den DESC ohne sie nicht geben würde.
Vorgang A:
Spieler A hatte im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Antrag zur Satzungsänderung vorgelegt u. in der Begründung dazu u.a. folgenden Satz verwandt: "Spieler B will mit seinem Antrag 2 die Basisdemokratie wieder abschaffen". - Spieler B wandte sich deshalb an die Revision und die Wahlkommission u. stellte den Antrag, diesen Satz zu streichen.
Entscheidung A:
Die Revisionskommission teilte Spieler A folgendes mit: Die Revisionskommission ist einstimmig dafür, dass der von Spieler B beanstandete Satz: "Spieler B will ....." aus deinem Antrag gestrichen wird. Dieses kannst du selbst veranlassen, indem du den Antrag neu formulierst. Dieser Satz ist eine Feststellung von dir, die nicht zu beweisen ist. Du hast zwar das Recht auf freie Meinungsäußerung, wie z.B. ich denke.....ich vermute u.s.w. Nur unbewiesene Behauptungen werden insbesondere in einem Antrag zur Wahl nicht zugelassen. Solltest du deinen Antrag bis Sonntag 12 Uhr nicht abändern, wird die Wahlkommission hiermit beauftragt, den beanstandeten Teil von deinem Antrag zu streichen.
Vorgang B:
Die Wahlkommission hatte, ohne sich mit der Revision abzustimmen u. ohne Einschaltung von Spieler A, den Satz: " Spieler B will....." von sich aus gestrichen u. den Antrag von Spieler A entsprechend abgeändert. Spieler A wandte sich deshalb an die Revision und verlangte, dass diese der Wahlkommission eine Rüge erteilen möge, weil die Wahlkommission eigenmächtig gehandelt u. ohne seine Zustimmung seinen Antrag abgeändert habe.
Entscheidung B:
Die Revision teilte Spieler A folgendes mit:
Vorgang:
Im Rahmen von Änderungsanträgen zur Satzung u. zur SpielO bei der Mitgliederversammlung wurde im Forum von Mitgliedern heftigst diskutiert u.a. auch von den Mitgliedern A und B, die sich ein ganz besonders heftiges Wortgefecht (zum Teil an der Grenze von Beleidigungen) lieferten. Einer der beiden Streithähne wandte sich zunächst an den Forumsmoderator u. stellte die Forderung, bestimmte Sätze/Satzformulierungen aus den Forumstexten zu streichen, mit der Begründung, diese würden seine Persönlichkeitsrechte u.s.w. verletzen. - Der Forumsmoderator lehnte die Forderung ab, worauf sich das betreffende Mitglied damit an die Revisionskommission wandte.
Entscheidung:
Der Antrag wird wegen Nichtzuständigkeit der Revision zurückgewiesen. Die Revisionskommission ist der Meinung, dass alles, was im DESC-Forum abläuft, nicht in die Zuständigkeit der Revision fällt. Die Revision ist nur zuständig für Widersprüche/Streitigkeiten/Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb des DESC stehen. Dieses ist bei Beiträgen u. Diskussionen im DESC-Forum nicht der Fall. Das ergibt sich allein schon daraus, dass sich nicht nur Mitglieder mit Beiträgen u. Diskussionen im Forum zu Wort melden können, wobei lediglich Werbung kommerzieller Art untersagt ist. Jeder Schachinteressierte, der etwas zu einem bereits angesprochenen Thema im Forum zu sagen hat oder der ein neues Thema ansprechen möchte, kann dies im DESC-Forum tun. Dabei übernehmen weder der DESC oder die Administratoren des Clubs die Verantwortung für die entsprechenden Beiträge und auch nicht die Revisionskommission. Beiträge die gegen Gesetze verstossen, werden im Forum gelöscht. Verantwortlich hierfür ist allein der zuständige Moderator oder Admin aber nicht die Revisionskommission.
Vorgang:
Am 01.12. stellte das Admin-Team einen Antrag auf Ausschluß des Spielers X aus dem DESC aufgrund wiederholter Verwarnungen wegen stillschweigenden Rücktritts. Diesem Antrag wurde am 03.12. von der Revision entsprochen. Am 06.12. erhielt die Revision vom Spieler X eine Mail mit folgendem Wortlaut: "Dann lege ich nun gegen die Entscheidung des TL Widerspruch ein und bitte die Revision, die Entscheidung des TL erst mal auf Richtigkeit zu prüfen und nicht den zweiten Schritt vor dem ersten zu machen".
Entscheidung:
Am 03.12. hat die Revision dem Antrag auf Ausschluß vom Spieler X zugestimmt, damit ist er nicht mehr Mitglied des DESC und kann nicht mehr einer TL Entscheidung widersprechen; dieses wäre nur in einem Open-Turnier möglich gewesen, wo eine Teilnahme ohne Mitgliedschaft möglich ist. - Für eine Verwarnung oder Ausschluß aus dem DESC genügt bereits, wenn sich ein Spieler weigert, gegen andere DESC-Mitglieder zu spielen (dafür hatte Spieler X u.a. auch eine Verwarnung erhalten). Eine Verwarnung war daher fällig, egal mit welcher Begründung auch immer. Die Revisionskommission betrachtet daher die Angelegenheit endgültig als erledigt und es werden keine weiteren Stellungnahmen an den Spieler X abgegeben.
Vorgang:
Für Spieler A u. Spieler B war in einem Turnier die Höchstspieldauer abgelaufen u. Spieler A beantragte, die Partie mit Remis zu werten. Spieler B war damit jedoch nicht einverstanden und brachte vor, er habe vor einiger Zeit mit dem TL darüber gesprochen, dass diese Partie evtl. entscheidend für den Turniersieg sein könnte (so war es dann auch) und deshalb habe er beim TL angefragt, ob angesichts der vielen Unterbrechungen in der Partie - und sein Urlaub stehe ja auch noch an - eine Verlängerung der Höchstspieldauer möglich sei. - Der TL ging hierauf ein u. teilte Spieler B mit, dass er die Höchstspieldauer bis zum X-Tag, um 1,5 Monate, verlängert. Leider wurde es dabei versehentlich versäumt, dieses auch mit Spieler A abzustimmen. Spieler A akzeptierte somit die Verlängerung des TL nicht und legte bei der Revision Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Höchstspieldauer abgelaufen und eine Verlängerung nach der SpielO nicht vorgesehen sei; außerdem habe keine Abstimmung der Verlängerung mit ihm stattgefunden.
Entscheidung:
Die Revisionskommission gibt dem Widerspruch von Spieler A statt.
Im Artikel 5.9 (Höchstspieldauer in Turnieren) heißt es:
"Um den Ablauf von Turnieren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen
zu gewährleisten, gilt für Partien, die innerhalb eines Turniers gespielt
werden, eine Höchstspieldauer. Für eine Partie steht beiden Spielern
zusammen (einschließlich Urlaubszeiten) ab dem offiziellen Beginn m a x i m a l 1
Jahr zur Verfügung".
Die Revisionskommission hat Verständnis für die vom TL angewandte Regelung, sieht aber derzeit keine Grundlage dafür in der SpielO. - Auf dem Weg der an das Admin-Team gesandten Kopie der Entscheidung regt die Revisionskommission eine entsprechende Regelerweiterung für Turniere ohne Zeitdruck durch spätere Runden an. Sonderurlaube (die ja per Definition berechtigt sind) können zu zusätzlicher Belastung der Abschätzer führen. Dies könnte durch eine entsprechende Regelung in entsprechenden Turnieren verhindert werden.
Vorgang:
Spieler A hatte in der Pyramide den Spieler B herausgefordert und nachdem er von diesem nach 14 Tagen noch keine Reaktion erhalten hatte, setzte er sich mit dem Pyramidenwächter in Verbindung und verlangte, dass die Herausforderung für ihn als gewonnen gewertet wird und verwies dabei auf die Nr. 5 und Nr. 7 der "Ergänzenden Regelungen" für die Pyramide.
Der Pyramidenwächter lehnte den Antrag ab unter Hinweis auf Artikel 4.3
(Turnierstart) der DESC-SpielO und führte dazu aus:
"Ich bin der Meinung, dass die Pyramide-Herausforderung dem Startschreiben
für ein Turnier entspricht. Ich betrachte daher 14 Tage nach dem Eingang
auf dem DESC-Server die Partie als gestartet und die Bedenkzeit beginnt
zu laufen; dieses entspricht dem normalen Turnierbeginn. Wenn innerhalb
von 10 Tagen nach Partiebeginn kein Antwortzug des Herausgeforderten
erfolgt ist, wird die Partie als verloren für den Herausgeforderten gewertet.
Da dieser Termin im folgenden Falle noch nicht abgelaufen ist, kann ich
dem vorliegenden Antrag nicht nachkommen".
Gegen diese Entscheidung des Pyramidenwächters legte Spieler A Widerspruch bei der Revision ein mit der Begründung, dass der Pyramidenwächter die "Ergänzenden Regelungen" für die Pyramide nicht vorschriftsmäßig angewandt habe.
Entscheidung und Begründung:
Die Revisionskommission hat einstimmig entschieden, dass der Widerspruch
von Spieler A gegen die Entscheidung des Pyramidenwächters gerechtfertigt ist.
Spieler A nimmt daher in der Pyramide den Platz von Spieler B und dieser
den Platz von Spieler A ein, und zwar ohne Partieverlust- und ohne ELO-Wertung,
also lediglich Tausch der Pyramidenplätze.
Die Entscheidung beruht auf den zur Zeit bestehenden "Ergänzenden Regelungen" für die Pyramide:
Unter a n n e h m e n ist dabei zu verstehen, dass der Herausgeforderte innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Herausforderungsmail mit dem 1. Zug, dem Herausforderer eine Mail mit seinem Antwortzug zu übermitteln hat und nicht etwa erst innerhalb von 10 Tagen nach dem vom Pyramidenwächter mitgeteilten Spielbeginndatum. Der vom Pyramidenwächter bei seiner Entscheidung berücksichtigte Artikel 4.3 (Turnierstart) der SpielO kann hier keine Anwendung finden, da in der Pyramide keine Startschreiben versandt werden.
Hinweis: Das Vorbringen des Herausgeforderten, er habe erst nach Ablauf des 14-Tage-Termins die Herausforderung in seinem Spamordner entdeckt, kann als Entschuldigung nicht akzeptiert werden, denn die Herausforderungsmail ist eindeutig in seinem Mail-Postfach eingegangen und gilt somit als zugestellt; eine etwaige Fristversäumnis und deren Folgen, die sich aus der Nichtdurchsicht des Spamordners ergeben, hat der Betroffene selbst zu verantworten und deren Folgen zu tragen.
Vorgang:
In der Revisionsentscheidung 10/08 hat(te) die Revision die Herausforderungs-Partie in der Pyramide für den Spieler A als gewonnen gewertet, weil Spieler B die Annahmefrist von 14 Tagen nicht eingehalten hat(te). - Kurz danach verlor jedoch Spieler A eine Partie als Herausgeforderter und nahm dadurch einen Pyramidenplatz ein, der wiederum unter dem des Spielers B lag. Spieler A forderte daraufhin Spieler B erneut zu einer Pyramiden-Partie heraus. Diese Herausforderung lehnte Spieler B jedoch gegenüber dem Pyramidenwächter ab mit dem Hinweis auf die 90-Tage-Regel der "Ergänzenden Regelungen" für die Pyramide. Der Pyramidenwächter folgte dem jedoch nicht, weil er der Meinung war, dass es zwischen Spieler A und Spieler B vorher keine PARTIE im Sinne der Pyramidenregeln gegeben habe. Hiergegen legte Spieler B bei der Revision Widerspruch ein und beantragte, dass er die Herausforderung des Spielers A wegen der zu beachtenden 90-Tage-Regel zu Recht ablehnen durfte.
Entscheidung:
Dem Antrag von Spieler B wird stattgegeben. - Die Entscheidung des Pyramidenwächters wird hierdurch aufgehoben.
Begründung:
Es war zu entscheiden, ob bei dem in der Revisions-Entscheidung 10/08 zu beurteilenden Sachverhalt (eine Herausforderungs-Partie in der Pyramide wurde für den Herausgeforderten als verloren gewertet, weil dieser die Annahmefrist nach den ergänzenden Regelungen für die Pyramide versäumt hatte), eine "PARTIE" (hier: im Sinne der Pyramideregelungen) vorgelegen hat.
Der Pyramidenw. hat dies in seiner Entscheidung mit folgender Begründung verneint:
"Nach der Revisionsentscheidung 10/08 gab es k e i n e PARTIE, denn die Entscheidung der Revision lautet: Spieler A nimmt in der Pyramide den Platz von Spieler B und dieser den Platz von Spieler A ein, und zwar ohne Partieverlust und ohne ELO-Wertung, also lediglich Tausch der Pyramidenplätze. Für mich heißt das, die Herausforderung wurde abgeschlossen, ein Platztausch wurde verfügt, aber eine "PARTIE" wurde NICHT gespielt, da der Partieverlust ausdrücklich erwähnt und verneint wurde!"
Der Meinung des Pyramidenw., dass es k e i n e PARTIE gegeben hat,
vermag die Revisionskommission einstimmig nicht zu folgen. In der
Revisionsentscheidung 10/08 wird ausdrücklich von "PARTIE"-Verlust
gesprochen, woraus sich bereits ergibt, dass eine "PARTIE" vorgelegen hat,
die als verloren gegeben wurde. Der Pyramidenw. hat anscheinend aus dem
Wort "ohne", das vor dem Wort Partieverlust steht geschlossen, dass
dadurch die "PARTIE" verneint wurde, was jedoch nicht zutreffend ist.
Es wurde/wird dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die "PARTIE"
nicht gespielt, sondern anderweitig (in dem gegebenen Fall durch die Revision)
als verloren gewertet wurde und zu keiner VERLUSTWERTUNG führt.
Die Revisionskommission ist einstimmig der Auffassung, dass man von einer
PARTIE (hier: im Sinne der Pyramidenregelungen) bereits sprechen kann,
sobald der Herausforderer dem Herausgeforderten seinen 1. Zug (Eröffnungszug)
übermittelt hat. Es ist daher für die Anwendung der 90-Tage-Regel nicht
erforderlich, dass eine PARTIE "gespielt" worden ist, sondern es ist
ausreichend, dass eine PARTIE vorgelegen hat, die z.B. wegen Nichtannahme
als verloren gewertet wurde, bzw. wie es ja sogar (entsprechend) unter
dem Punkt "Die Herausforderung" in den ergänzenden Regelungen für die
Pyramide heißt: "Wenn der herausgeforderte Spieler ablehnt, wird die
PARTIE als k a m p f l o s g e w o n n e n für den Herausforderer
gewertet". Nach alledem war die Entscheidung des Pyramidenw. aufzuheben
und die zweite Herausforderung von Spieler A ist wegen der zu beachtenden
90-Tage-Regel für unberechtigt zu deklarieren.
Vorgang:
Spieler A war der Meinung, Spieler B habe ihm zusammen mit der Übermittlung eines Zuges einen Virus geschickt. Er fragte daher beim Spieler B an, warum er ihm einen Virus geschickt hätte und gab als Zugnotation "C111" an. Spieler B reagierte nicht auf die Sache mit dem Virus aber forderte Spieler A wiederholt auf, ihm einen korrekten Zug zu übersenden, was dieser jedoch nicht machte. Spieler B wandte sich daher mit der Angelegenheit an den Turnierleiter und dieser sandte Spieler A eine Mail mit folgendem Wortlaut: "Da du der wiederholten Aufforderung deines Gegners einen unmöglichen Zug zu korrigieren nicht nachgekommen bist, sondern mit unsportlichen Bemerkungen reagiert hast, bin ich der Ansicht, dass eine Fortsetzung der Partie für deinen Gegner nicht mehr zumutbar ist. Wegen dieses unsportlichen Verhaltens, spreche ich hiermit eine Verwarnung gegen dich aus und erkläre die Partie vorzeitig für beendet und für deinen Gegner als gewonnen." Gegen diese Entscheidung des TL's legte Spieler A Widerspruch bei der Revision ein und gab als Begründung an, dass ihm Spieler B einen Virus geschickt habe und weil dieser ihm auf seine Frage warum er den Virus geschickt hätte keine Antwort gegeben habe, er der Meinung war die Partie deshalb nicht fortsetzen zu müssen.
Entscheidung:
Der Widerspruch wird von der Revisionskommission mit 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Begründung:
Der Aufforderung von Spieler B einen korrekten Zug abzugeben bist du leider nicht nachgekommen und hast wiederholt als Zug "C111" angegeben was einem Abbruch der Partie gleichkommt. Es kann nicht sein, dass die Aufforderung deines Gegners einen korrekten Zug abzugeben, von dir einfach ignoriert wird. Nach deinen eigenen Angaben hast du keinen korrekten Zug abgegeben, weil dein Gegner dir angeblich einen Virus geschickt hat und dieser auf deine Frage warum er das gemacht hat, keine Antwort gab. Dies ist jedoch kein ausreichender Grund für dein Verhalten. Es gibt viele Viren, die sich automatisch unter einer falschen Absenderadresse selbst verbreiten, so dass es so gut wie nicht nachweisbar ist, wer den Virus wirklich verschickt hat. Statt die Partie nicht fortzuführen, hättest du dich mit deinem Problem an den Turnierleiter wenden müssen.
Vorgang:
Spieler A hatte in der Pyramide eine Herausforderung vom Spieler B erhalten und auch die Mail des Pyramidenwächters, in der ihm dieser das Partiebeginndatum mitteilte. Da er am Partiebeginndatum und der Folgezeit keinen Eröffnungszug des Spielers B erhielt, ging Spieler A davon aus, dass Spieler B ihn nicht herausfordern möchte und setzte sich weder mit dem Pyramidenwächter noch mit Spieler B dieserhalb in Verbindung. Spieler B hatte aber seinen Eröffnungszug an Spieler A übermittelt und auch eine Erinnerung geschrieben, was auch der Pyramidenwächter machte. Diese Mails - Eröffnungszug und Erinnerungen -sind jedoch beim Spieler A nicht angekommen. Als Grund nannte Spieler A, dass er eine Weiterleitungsadresse eingerichtet habe, die leider nicht funktionierte. Nachdem der in den Pyramideregeln genannte Annahmetermin verstrichen war und vom Spieler A keine Reaktion erfolgte, entschied der Pyramidenwächter auf kampflosen Gewinn der Partie durch Spieler B und entsprechenden Platztausch. Spieler A legte hiergegen Widerspruch bei der Revisionskommission ein und beantragte, den Platztausch rückgängig zu machen. Als Begründung gab er an, dass er wegen der nicht funktionsfähigen Weiterleitungsadresse nicht in den Besitz der Mail mit dem Eröffnungszug und den Erinnerungsmails gekommen sei und somit davon keine Kenntnis erhalten habe.
Entscheidung:
Der Widerspruch des Spielers A wird einstimmig abgewiesen.
Begründung:
Der Pyramidenwächter hat Spieler A mit einer Mail das Partiebeginndatum mitgeteilt, wodurch eindeutig zu erkennen war, dass eine Herausforderung des Spielers B vorlag. Dadurch ist die Annahme des Spielers A, dass ihn Spieler B eventuell doch nicht herausfordern wolle, sehr unverständlich. Nachdem der Eröffnungszug des Herausforderers nicht beim Spieler A eintraf, wäre es logisch gewesen, beim Pyramidenwächter nachzufragen was denn los sei. Wenn ein Spieler seine Mails von einem Postfach in ein anderes umleitet, ist es erforderlich, dass er testet, ob die Umleitung auch funktioniert. Jeder Spieler ist selbst dafür verantwortlich, dass er unter der angegebenen Mailadresse auch erreichbar ist. Stellt er technische Probleme fest, kann er Sonderurlaub - eventuell sogar rückwirkend - beantragen. Da Spieler A im vorliegenden Falle es selbst verschuldet hat, dass die Partie nicht zum Laufen kam, bleibt die Entscheidung des Pyramidenwächters bestehen und der Widerspruch des Spielers A wird abgewiesen.
Vorgang:
Spieler A hatte Urlaub und stellte nach Beendigung seines Urlaubs fest, dass sein Spielpartner (Spieler B) die Bedenkzeit überschritten hatte. Er machte deshalb Zeitüberschreitung beim TL geltend. Der TL stellte fest, dass die Reklamation der ZÜ berechtigt war und teilte daher dem Spieler B mit, dass er wegen ZÜ die Partie für ihn als verloren werten müsse. Spieler B legte hiergegen bei der Revision Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: "Artikel 5.6 der Spielordnung spricht von einer "Mahnpflicht" bei ausstehenden Antworten von mehr als 10 Tagen und dieser Mahnpflicht sei Spieler A nicht nachgekommen und er (Spieler B) habe somit nicht die Möglichkeit gehabt zu reagieren, um den Partieverlust durch ZÜ zu vermeiden. Der Artikel 5.6 der SpielO sei als Schutz zu verstehen, der verhindern soll, dass jemand eine Partie verliert, nur weil er bei einem Zug über längere Zeit nicht rechtzeitig antworte."
Entscheidung:
Die Revisionskommission lehnt einstimmig den Widerspruch des Spielers B gegen die Turnierleiterentscheidung der Zeitüberschreitung ab.
Begründung:
Es ist richtig, dass ein Spieler, wenn er 10 Tage nichts mehr von seinem Gegner hört, ein Erinnerungsmail mit Kopie an den TL schreiben muß. Wenn dieser 11. Tag aber innerhalb eines Urlaubs oder Sonderurlaubs liegt, welcher dem Spieler genehmigt wurde, ist es natürlich nicht möglich, dass der beurlaubte Spieler rechtzeitig eine Erinnerung senden kann. Die Bedenkzeit im Auge zu behalten ist grundsätzlich Sache jeden Spielers; der Gegner ist nicht verpflichtet, seinen Spielpartner darauf aufmerksam zu machen, dass die Bedenkzeit überschritten wird. Jeder Spieler muß wissen, dass seine Bedenkzeit während des Urlaubs des Gegners weiterläuft (hierzu auch Hinweis auf Artikel 5.8 Satz 4 der Spielordnung). Dieses ist als Verpflichtung jeden Spielers anzusehen, so dass es auch in Urlaubsfällen grundsätzlich nicht zu einer ZÜ kommt.
Zuletzt geändert am 05.07.2010